| 1 | Und im siebten Monat, am Ersten des Monats, sollt ihr eine heilige Versammlung halten; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun; ein Tag des [Horn]blasens soll es fĂŒr euch sein. | |
| 2 | Und ihr sollt ein Brandopfer bereiten zum wohlgefĂ€lligen Geruch fĂŒr den HERRN: einen Jungstier, einen Widder, sieben einjĂ€hrige LĂ€mmer, ohne Fehler; | |
| 3 | und das dazugehörige Speisopfer, WeizengrieĂ, gemengt mit Ăl; drei Zehntel zum Stier, zwei Zehntel zum Widder | |
| 4 | und ein Zehntel zu jedem Lamm von den sieben LĂ€mmern; | |
| 5 | und einen Ziegenbock als SĂŒndopfer, um SĂŒhnung fĂŒr euch zu erwirken; | |
| 6 | auĂer dem Brandopfer zum Neumond und dem dazugehörigen Speisopfer und dem regelmĂ€Ăigen Brandopfer und dem dazugehörigen Speisopfer und den dazugehörigen Trankopfern, nach ihrer Vorschrift, zum wohlgefĂ€lligen Geruch, ein Feueropfer fĂŒr den HERRN. | |
| 7 | Und am Zehnten dieses siebten Monats sollt ihr eine heilige Versammlung halten, und ihr sollt euch demĂŒtigen; keinerlei Arbeit sollt ihr tun. | |
| 8 | Und ihr sollt dem HERRN ein Brandopfer darbringen als einen wohlgefÀlligen Geruch: einen Jungstier, einen Widder, sieben einjÀhrige LÀmmer; ohne Fehler sollen sie euch sein; | |
| 9 | und das dazugehörige Speisopfer, WeizengrieĂ, gemengt mit Ăl: drei Zehntel zum Stier, zwei Zehntel zu jedem Widder, | |
| 10 | je ein Zehntel zu jedem Lamm von den sieben LĂ€mmern; | |
| 11 | [und] einen Ziegenbock als SĂŒndopfer; auĂer dem SĂŒndopfer der Versöhnung und dem regelmĂ€Ăigen Brandopfer und dem dazugehörigen Speisopfer und den dazugehörigen Trankopfern. | |
| 12 | Und am fĂŒnfzehnten Tag des siebten Monats sollt ihr eine heilige Versammlung halten; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun, und ihr sollt dem HERRN ein Fest sieben Tage lang feiern. | |
| 13 | Und ihr sollt ein Brandopfer darbringen, ein Feueropfer von wohlgefĂ€lligem Geruch fĂŒr den HERRN: dreizehn Jungstiere, zwei Widder, vierzehn einjĂ€hrige LĂ€mmer; ohne Fehler sollen sie sein; | |
| 14 | und das dazugehörige Speisopfer, WeizengrieĂ, gemengt mit Ăl: drei Zehntel zu jedem Stier von den dreizehn Stieren, zwei Zehntel zu jedem Widder von den zwei Widdern | |
| 15 | und je ein Zehntel zu jedem Lamm von den vierzehn LĂ€mmern; | |
| 16 | und einen Ziegenbock als SĂŒndopfer; auĂer dem regelmĂ€Ăigen Brandopfer, dem dazugehörigen Speisopfer und dem dazugehörigen Trankopfer. | |
| 17 | Und am zweiten Tag zwölf Jungstiere, zwei Widder, vierzehn einjÀhrige LÀmmer, ohne Fehler; | |
| 18 | und das dazugehörige Speisopfer und das dazugehörige Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern und zu den LÀmmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift; | |
| 19 | und einen Ziegenbock als SĂŒndopfer; auĂer dem regelmĂ€Ăigen Brandopfer und dem dazugehörigen Speisopfer und den dazugehörigen Trankopfern. | |
| 20 | Und am dritten Tag elf Stiere, zwei Widder, vierzehn einjÀhrige LÀmmer, ohne Fehler; | |
| 21 | und das dazugehörige Speisopfer und die dazugehörigen Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern und zu den LÀmmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift; | |
| 22 | und einen Ziegenbock als SĂŒndopfer; auĂer dem regelmĂ€Ăigen Brandopfer und dem dazugehörigen Speisopfer und dem dazugehörigen Trankopfer. | |
| 23 | Und am vierten Tag zehn Stiere, zwei Widder, vierzehn einjÀhrige LÀmmer, ohne Fehler; | |
| 24 | das dazugehörige Speisopfer und die dazugehörigen Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern und zu den LÀmmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift; | |
| 25 | und einen Ziegenbock als SĂŒndopfer; auĂer dem regelmĂ€Ăigen Brandopfer, dem dazugehörigen Speisopfer und dem dazugehörigen Trankopfer. | |
| 26 | Und am fĂŒnften Tag neun Stiere, zwei Widder, vierzehn einjĂ€hrige LĂ€mmer, ohne Fehler; | |
| 27 | und das dazugehörige Speisopfer und die dazugehörigen Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern und zu den LÀmmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift; | |
| 28 | und einen Ziegenbock als SĂŒndopfer; auĂer dem regelmĂ€Ăigen Brandopfer und dem dazugehörigen Speisopfer und dem dazugehörigen Trankopfer. | |
| 29 | Und am sechsten Tag acht Stiere, zwei Widder, vierzehn einjÀhrige LÀmmer, ohne Fehler; | |
| 30 | und das dazugehörige Speisopfer und die dazugehörigen Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern und zu den LÀmmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift; | |
| 31 | und einen Ziegenbock als SĂŒndopfer; auĂer dem regelmĂ€Ăigen Brandopfer, dem dazugehörigen Speisopfer und den dazugehörigen Trankopfern. | |
| 32 | Und am siebten Tag sieben Stiere, zwei Widder, vierzehn einjÀhrige LÀmmer, ohne Fehler; | |
| 33 | und das dazugehörige Speisopfer und die dazugehörigen Trankopfer zu den Stieren, zu den Widdern und zu den LÀmmern, nach ihrer Zahl, nach ihrer Vorschrift; | |
| 34 | und einen Ziegenbock als SĂŒndopfer; auĂer dem regelmĂ€Ăigen Brandopfer, dem dazugehörigen Speisopfer und dem dazugehörigen Trankopfer. | |
| 35 | Am achten Tag sollt ihr eine Festversammlung halten; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun. | |
| 36 | Und ihr sollt ein Brandopfer darbringen, ein Feueropfer von wohlgefĂ€lligem Geruch fĂŒr den HERRN: einen Stier, einen Widder, sieben einjĂ€hrige LĂ€mmer, ohne Fehler; | |
| 37 | das dazugehörige Speisopfer und die dazugehörigen Trankopfer, zu dem Stier, zu dem Widder und zu den LÀmmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift; | |
| 38 | und einen Ziegenbock als SĂŒndopfer; auĂer dem regelmĂ€Ăigen Brandopfer und dem dazugehörigen Speisopfer und dem dazugehörigen Trankopfer. | |
| 39 | Das sollt ihr bei euren Festtagen dem HERRN opfern, auĂer euren GelĂŒbden und euren freiwilligen Gaben an Brandopfern und an Speisopfern und an Trankopfern und an Heilsopfern. | |